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PrZBrGleichstV

§ 2Berlin-Klausel

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.12.1986 I 2111

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 139fb5bf5a12ff1eab29e9af01979566e33308f4527adf8c651a5327d4aa158d

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