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PrZBrGleichstV

§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Bürokaufmann Bürokaufmann
Abschlußprüfung als Bürogehilfin Bürogehilfin
Abschlußprüfung als Teilezurichter Teilezurichter
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.12.1986 I 2111

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010650980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 139fb5bf5a12ff1eab29e9af01979566e33308f4527adf8c651a5327d4aa158d

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