PRV
§ 1Anwendbares Recht
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9c760f36b9d5829c566f63713c1ad8728fd77c76cad6214536f1a92b5a153b2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 PRV(zu § 2 Abs. 1 und 2)
„… irm stets sichtbar sein. *) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung. ++) Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachu …“