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PRV

§ 1Anwendbares Recht

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters

(1) Die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters bestimmen sich nach den Vorschriften der Handelsregisterverordnung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dabei steht die Partnerschaft einer offenen Handelsgesellschaft gleich; an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter treten die Partner, an die Stelle der Firma der offenen Handelsgesellschaft tritt der Name der Partnerschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9c760f36b9d5829c566f63713c1ad8728fd77c76cad6214536f1a92b5a153b2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 PRV(zu § 2 Abs. 1 und 2)

    „… irm stets sichtbar sein. *) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung. ++) Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachu …“