PRV
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Partnerschaftsregister des Amtsgerichts | Nummer der Partnerschaft: PR | |||
| Nummer der Eintragung |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| 1 |
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| 2 |
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| 3 |
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| 4 |
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| 5 |
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| 6 |
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| 7 |
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- *)
- Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung.
- ++)
- Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist hier weggelassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080800995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9c760f36b9d5829c566f63713c1ad8728fd77c76cad6214536f1a92b5a153b2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 16a HRVKennzeichnung bestimmter Eintragungen
„… llen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung. ++) Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachung des Registerblattes als gegenstandslos ist …“
- § 1 PRVAnwendbares Recht
„… irm stets sichtbar sein. *) Als nicht in den aktuellen Ausdruck aufzunehmen kenntlich gemacht gemäß § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung i. V. m. § 16a der Handelsregisterverordnung. ++) Die Durchkreuzung oder die auf sonstige Weise erfolgte Kenntlichmachu …“