ProstStatV
§ 4Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- 1.
- die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
- 2.
- der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
- 3.
- die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce7e1a62a9735f113426d50063c9853295b80017dd505904b0b5c79d04ceda8