ProstStatV
§ 2Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- 1.
- die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
- 3.
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
- 4.
- der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
- 6.
- die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
- 7.
- die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR193400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce7e1a62a9735f113426d50063c9853295b80017dd505904b0b5c79d04ceda8