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ProstSchG

§ 35Bundesstatistik

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1.
Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
2.
Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
3.
Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
4.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
5.
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
6.
Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
7.
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
8.
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
9.
Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
10.
Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6

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