ProstSchG
§ 35Bundesstatistik
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 3.
- Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
- 4.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 5.
- Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 6.
- Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 7.
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
- 8.
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
- 9.
- Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
- 10.
- Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6