ProstSchG
§ 23Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- 1.
- nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder
- 2.
- die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.
- 1.
- unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder
- 2.
- von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR237210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6