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ProstSchG

§ 13Stellvertretungserlaubnis

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
(2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.
(3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6

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