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ProstSchG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR237210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb899449bfc75cc498d22bfba9adb31658697d6cf21c7aad216ec1697257e9a6

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