ProdSG
§ 17Meldepflichten der notifizierten Stelle
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
- 1.
- jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
- 2.
- alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
- 3.
- jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
- 4.
- auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Sonst: Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR314700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d49c0356ae5e32e14fad43a602b8db9fc5925cb0f704e1a1b918c97f6b876947