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12. ProdSV

§ 23Übergangsvorschriften

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486

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