12. ProdSV
§ 16ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3711e3f9abe025d68fdcc2e8fbfb0484ffd71337471103aa5536d0dfaccab486