Zum Gesetzesinhalt

10. ProdSV

§ 26Straftaten

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146

Sonst: Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d72f23e4f7edbdbe3348bcc095ea825172f1fad254e0cedca8ac1dfac7cde3f

XML-Quelle beim Herausgeber