10. ProdSV
§ 24Formale Nichtkonformität
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder von § 14 dieser Verordnung angebracht,
- 2.
- die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU wurden nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 3.
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
- 4.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 5.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder 8 ist nicht erfüllt.
Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Sonst: Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR266810016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d72f23e4f7edbdbe3348bcc095ea825172f1fad254e0cedca8ac1dfac7cde3f