1. ProdSV
§ 9Bevollmächtigter des Herstellers
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,
- 2.
- die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
- 3.
- die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82