(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
1.
das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
2.
dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
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