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PrHaushStatG

§ 3

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
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*)
Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2016 I 1768

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000180961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eda692d89af264ba4710e017d7c1a18621214a6ce646dab753d3f763a496cc29

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