PrHaushStatG
§ 1
Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
- 1.
- monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
- 2.
- Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2016 I 1768
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000180961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eda692d89af264ba4710e017d7c1a18621214a6ce646dab753d3f763a496cc29