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PrfgZFortbAUTV

Anlage(zu § 2)

Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2601 )

Bezeichnung des
österreichischen Zeugnisses
Bezeichnung des
deutschen Prüfungszeugnisses
Jahres- und Abschlusszeugnis oder Abschlussprüfungszeugnis über das Bestehen der Werkmeisterschulen für Berufstätige fürZeugnis über das Bestehen der Prüfung zum anerkannten Abschluss
1.BauwesenGeprüfter Polier
2.ElektrotechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Elektrotechnik
3.KunststofftechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk
4.PapierindustrieGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Papiererzeugung
5.Technische Chemie und
Umwelttechnik
Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Chemie
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR260000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7959fd60f0e7b8a99d6462f0d9bfecb93a81c0e153eff818e1964a8df521f107

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