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PresseratG

§ 5

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022150976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ab80194f566b312cb449953ea1632ae47b0b163687f8837a3e22c9fd3f4d70

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