PresseratG
§ 2
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022150976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ab80194f566b312cb449953ea1632ae47b0b163687f8837a3e22c9fd3f4d70
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 104 BHOPrüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
„Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.“