Zum Gesetzesinhalt

PresseratG

§ 2

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022150976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ab80194f566b312cb449953ea1632ae47b0b163687f8837a3e22c9fd3f4d70

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 104 BHOPrüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

    „Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.“