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PreisV 30/53

§ 8Ermittlung der Selbstkostenpreise

Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524410953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc59d026e534cae81d5b1cc59f175abdd4343f62637316397b39f420bbe11d4a

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