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PreisV 30/53

§ 6Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

(1) Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.
(2) Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluß des Vertrags festzulegen.
(3) Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluß des Vertrags zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524410953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc59d026e534cae81d5b1cc59f175abdd4343f62637316397b39f420bbe11d4a

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