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PreisLS

Nr 9Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben
a)
die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),
b)
das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,
c)
die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),
d)
der Tag des Abschlusses der Kalkulation,
e)
die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,
f)
die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.
(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben
a)
der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,
b)
die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524400953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade

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