PreisLS
Nr 9Allgemeine Angaben zu Preiskalkulationen
- a)
- die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.),
- b)
- das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung,
- c)
- die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.),
- d)
- der Tag des Abschlusses der Kalkulation,
- e)
- die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll,
- f)
- die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.
- a)
- der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden,
- b)
- die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR524400953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade