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§ 12Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172500014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c677e85318efef101755111f791bf334c1e71ab39202447690988961963f89d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42c HwO
„Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 …“