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PrüfV

§ 51In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8

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