(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.
(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.
(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.
(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
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