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PrüfV

§ 3Anlagen zu Prüfungsberichten

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben können einem Prüfungsbericht als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8

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