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PrüfV

§ 23Prüfungsvermerk

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

(1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im Rahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8

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