PrüfV
§ 20Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
- 1.
- der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließlich etwaiger deterministischer oder stochastischer Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,
- 2.
- der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten Managementregeln,
- 3.
- der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Bestände und der Abbildung der in den Versicherungsverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,
- 4.
- der Herleitung der Annahmen zum besten Schätzwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,
- 5.
- der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,
- 6.
- der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von Überschussbeteiligung und Neugeschäft,
- 7.
- der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittelbestandteils und
- 8.
- der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.
- 1.
- das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet,
- 2.
- ein unabhängiger Sachverständiger das Bewertungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen geeignet ist, und
- 3.
- das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a35814c27f971f98953243cd042c9f638e4c4b17ccdef36a7073b4215af80b8