(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfassung besteht.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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