PrüfbV
§ 33Organkredite
- 1.
- Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 2.
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 3.
- Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs-oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a6bd8b25acf8937b18981da0da71f58ff848fdac2a4be083f55c8e2cf7593af