(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
1.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
2.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 29a: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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