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PrüfbV

§ 17Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a6bd8b25acf8937b18981da0da71f58ff848fdac2a4be083f55c8e2cf7593af

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