PpUGV
§ 7Ausnahmetatbestände
- 1.
- bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
- 2.
- bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2025 I Nr. 267
Sonst: Ersetzt V 860-5-54 v. 28.10.2019 I 1492 (PpUGV 2019)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce4ec0bed88e476c103c7aab23723b4a25136ed66d340f25a8ca7c733f349c52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 21 KHGAusgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
„… ilt gegenüber den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jeweiligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlungen als nachgewiesen. (2b) Krankenhäuser, …“