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PpUGV

§ 4Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen

Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern. Der Pflegeaufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den Krankenhäusern für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des aktuellen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2025 I Nr. 267

Sonst: Ersetzt V 860-5-54 v. 28.10.2019 I 1492 (PpUGV 2019)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce4ec0bed88e476c103c7aab23723b4a25136ed66d340f25a8ca7c733f349c52

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