RentSV
§ 34Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
- 1.
- Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
- 2.
- Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
- a)
- Anpassungsmitteilungen und
- b)
- Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
- 3.
- Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
- a)
- Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
- b)
- Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0