RentSV
§ 32Anspruch auf angemessene Vergütung
- 1.
- Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und
- 2.
- Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
- 1.
- bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,
- 2.
- bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0