Zum Gesetzesinhalt

RentSV

§ 19Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0

XML-Quelle beim Herausgeber