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PostPersRG

§ 15Postbeamtenversorgungskasse

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.
(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47908096987e1a672e3e527450d4433035420afaa3ad08e326a14ccdddc2d7a

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