PostPersRG
§ 14Grundsätze
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
- 1.
- Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
- a)
- des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
- b)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
- c)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
- d)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
- 2.
- Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
- 3.
- Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
- 1.
- die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
- 2.
- die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
- 3.
- die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47908096987e1a672e3e527450d4433035420afaa3ad08e326a14ccdddc2d7a