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PostPersRG

§ 14Grundsätze

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für
1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47908096987e1a672e3e527450d4433035420afaa3ad08e326a14ccdddc2d7a

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