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PostLEntgV

§ 8Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes

Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2866b7998aed540935a7a37db2d22085a8dde825c89d8f2a1d0add3e7b9c781

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