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PostLEntgV

§ 7Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.
(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezogene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen in anonymisierter Form.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2866b7998aed540935a7a37db2d22085a8dde825c89d8f2a1d0add3e7b9c781

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