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PostG

§ 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Postgesetz

Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und
c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 97: Zur Geltung vgl. § 102 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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