PostG
§ 90Auskunftsverlangen
- 1.
- die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,
- 2.
- genau angegebene statistische Zwecke,
- 3.
- die Überprüfung von Anbietern nach § 7,
- 4.
- die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,
- 5.
- die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,
- 6.
- Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,
- 7.
- die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,
- 8.
- die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endkunden,
- 9.
- die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie
- 10.
- die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 BGBVerbraucher
„… ätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrund …“