(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
1.
über die Definition und die Analyse sachlich und räumlich relevanter Märkte nach den §§ 36 und 37 einschließlich der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung,
2.
in den Fällen des § 41 Absatz 1 und
3.
über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, in denen die Gefahr der Marktmachtübertragung von einem Markt ausgeht, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19, 19a Absatz 2 und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine konsistente und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Aktivitäten, Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.
(5) Die Bundesnetzagentur soll die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere gegen die Anforderungen des § 73, ergeben. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass Anbieter von Postdienstleistungen gegen andere gesetzliche Vorgaben außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundesnetzagentur verstoßen, so informiert sie die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständigen Behörden.
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