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PostG

§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung

Postgesetz

(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass
1.
Pakete, deren Einzelgewicht zehn Kilogramm, nicht aber 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht sowie
2.
Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und einfach verständlichen Hinweis auf das hohe Gewicht, der sich deutlich vom Hinweis nach Nummer 1 unterscheidet,
gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
(2) Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und die Unterweisung zu dokumentieren.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 73 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § § 112 Abs. 10 +++)
(+++ § 73 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 10 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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