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PostG

§ 69Ausweisdaten

Postgesetz

(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
1.
die Art des Ausweises,
2.
die ausstellende Behörde,
3.
die Nummer des Ausweises sowie
4.
das Ausstellungsdatum.
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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