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PostG

§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung

Postgesetz

Ein Anbieter, der
1.
auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,
2.
zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder
3.
als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,
ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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